Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Saunabesuchers abgewiesen, der wegen Verbrennungen an seinen Füßen Schadensersatz forderte.
Der Mann hatte sich nach dem Saunagang mit einem Bekannten unterhalten und dabei auf Kunststoffmatten gestanden, was zu Verbrennungen ersten und zweiten Grades führte. Das Gericht sah jedoch kein Verschulden des Betreibers.
Ein hinzugezogener Sachverständiger bestätigte, dass die verwendeten Matten den technischen Standards entsprachen und primär der Rutschsicherung dienten. Die gemessene Bodentemperatur von 55 bis 60 Grad Celsius sei für eine 90-Grad-Sauna üblich. Das Gericht betonte, dass längeres Stehen in der Sauna nicht dem typischen Nutzerverhalten entspreche und die Gefahr von Verbrennungen offensichtlich sei.
In der Urteilsbegründung hieß es, eine Sauna sei ein Ort der Ruhe und kein Platz für gesellige Gespräche. Der Kläger hatte 5.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.